Der Apostelbrief

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Vereinfachtes Verfahren für die Erhebung der Kirchensteuer auf Kapitalerträge – keine neue Steuer !

Aus einer aktuellen Pressemitteilung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern ist zu entnehmen, dass zukünftig mit einem vereinfachten Verfahren Kirchensteuer auf Kapitalerträge eingezogen werden. Seit einigen Wochen informieren daher die Banken und Versicherungen ihre Kunden über eine neue Verfahrensregelung zur Erhebung der Kirchensteuer auf Kapitalerträge. Aufgrund zahlreicher Anfragen von Kirchenmitgliedern nach dieser Abgeltungssteuer erklärt der zuständige Oberkirchenrat Hans-Peter Hübner, das ab 2015 das Bundeszentralamt für Steuern die Banken elektronisch verschlüsselt darüber informiert, wer von ihren Kunden Kirchenmitglied ist. Die Banken ermitteln dann die Höhe der Kirchensteuern auf Kapitalerträge und führen sie automatisiert und anonym über die Finanzämter an die entsprechende Kirche ab.

Dieses vereinfachte Verfahren bedeutet für die Gemeindemitglieder keine neue Steuer und keine Steuererhöhung. Die Kirchensteuer beträgt in Bayern weiterhin 8% der Lohn- und Einkommensteuer. Auch bleiben die Steuerfreibeträge – 801 für Ledige und 1602 für Verheiratete unverändert. Durch die pauschale Abgeltungsteuer von 25 % ist die Kirchensteuer in den meisten Fällen gegenüber dem früheren Steuerrecht sogar gesunken.

Der wesentliche Charakter dieses Verfahrens ist, dass die Kapitalertragsteuer anonym und pauschal mit abgeltender Wirkung erhoben wird. Kirchenmitglieder müssen sich um nichts weiter kümmern.

Dieses neue Verfahren erfüllt die Anforderungen des Datenschutzes. Mitarbeiter von Banken und Sparkassen erfahren nicht, welcher Kirche die Gemeindeglieder angehören. Derzeit klären die Banken darüber auf, dass es für die Kunden möglich ist beim Bundeszentralamt eine Sperre zu setzen, sodass diese Daten von den Banken nicht weiter gegeben werden. In diesen Fällen behält die Bank jedoch die Kirchensteuer nicht ein. Der Bankkunde ist dann verpflichtet, eine Steuererklärung mit der Anlage KAP abzugeben, damit auf die Kapitalerträge nachträglich die Kirchensteuer erhoben werden kann. Der Staat erkennt übrigens die Kirchensteuer als Sonderausgabe bei der jährlichen Steuererklärung an, so dass ein Teil davon wieder zurückerstattet wird.

Die Evangelisch-lutherische Kirche in Bayern weist in ihrer Begründung zur Erhebung der Kirchensteuer darauf hin, dass man als Christin und Christ Teil einer Gemeinschaft ist, die einen Auftrag zu erfüllen hat. Um diesem Auftrag nachzukommen, braucht es die Unterstützung der Kirchenmitglieder. Und dazu gehört neben dem ehrenamtlichen Engagement auch ein finanzieller Beitrag, mit dem zum Beispiel die Gehälter der gut ausgebildeten und engagierten Seelsorgerinnen und Seelsorger bezahlt werden.

Weitere Informationen finden sich im Internet unter:
www.bayern-evangelisch.de/​kirchenkapitalertragsteuer

-HS-